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Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels – OffshoreBergV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1908)


1. Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:
1.1 die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,
1.2 den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,
1.3 den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,
1.4 den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,
1.5 ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,
1.6 Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,
1.7 jeden Unfall mit Todesfolge,
1.8 jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,
1.9 jede Evakuierung des Personals,
1.10 jeden schweren Umweltvorfall.
2. Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:
2.1 Zahl, Alter und Standort der Plattformen,
2.2 Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,
2.3 alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,
2.4 alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
2.5 die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
3. Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.
4. Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,
4.1 vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und
4.2 geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.
Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.
Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25